Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Vermittlungsprovision beträgt bei der Vermittlung von Kaufobjekten 3 % zzgl. 20 % MwSt. ab einem Gegenwert der Immobilie von 48.448,51.

Bei der Vermietung differenziert sich die Provision nach der Dauer des Mietvertrages. Hier gilt für den Vermieter bei einer Vermietung auf unbestimmte Zeit bzw. Frist mehr als 3 Jahren sowie Frist genau 3 Jahren eine Provision in der Höhe von 3 Bruttomonatsmieten zzgl. 20 % MwSt, bei einer Frist von mindestens 2 Jahren sind 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20 % MwSt. zulässig und bei einer Vermietung unter 2 Jahren 1 Bruttomonatsmiete zzgl. 20 % MwSt.

Für den Mieter gilt eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20 % MwSt bei einer unbefristeten Miete bzw. bei einer Mietdauer von über 3 Jahren.

Ist der Mietvertrag auf bis zu maximal 3 Jahren befristet so fällt 1 Bruttomonatsmiete zzgl. 20 % MwSt. an.

Grundlagen der Maklerprovision:

§ 6. (1) Maklergesetz:
Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.§ 6 (3) Maklergesetz: Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

§ 7. (1) Maklergesetz:
Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

§ 15. (1) Maklergesetz:
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
  • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

§ 15 (2) Maklergesetz:
Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.

§ 15 (3) Maklergesetz:
Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.